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   BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22   

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https://dejure.org/2023,16836
BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22 (https://dejure.org/2023,16836)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2023 - XI ZR 118/22 (https://dejure.org/2023,16836)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - XI ZR 118/22 (https://dejure.org/2023,16836)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 495 Abs. 1, § ... 355 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 355 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, § 495 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 295 Satz 1 Fall 2 BGB, § 297 BGB, §§ 91a, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 91a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ausübung des Widerrufsrechts i.R.d. Widerrufsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 495 Abs. 1
    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ausübung des Widerrufsrechts i.R.d. Widerrufsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags beim Gebrauchtwagenkauf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Der Beklagten steht aber - was sie vorliegend geltend gemacht hat, vom Berufungsgericht allerdings offengelassen worden ist - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23).

    Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 18).

    Das Fahrzeug ist nach Widerruf zur Erfüllung der Vorleistungspflicht im Sinne einer Bring- oder Schickschuld am Sitz des Darlehensgebers zurückzugeben oder an ihn abzusenden (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 24 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 15).

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 44).

    Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 aaO Rn. 18 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 47).

    Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 aaO und vom 25. Oktober 2022 aaO).

  • BGH, 14.06.2022 - XI ZR 552/20

    Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 44).

    Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 aaO Rn. 18 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 47).

    Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2022 aaO und vom 25. Oktober 2022 aaO).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).

    Die Frage, ob der Feststellungsantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war, hängt von der Beurteilung des von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands ab und kann nicht vor einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21, WM 2022, 420) beantwortet werden.

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 18).

    Das Fahrzeug ist nach Widerruf zur Erfüllung der Vorleistungspflicht im Sinne einer Bring- oder Schickschuld am Sitz des Darlehensgebers zurückzugeben oder an ihn abzusenden (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 24 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 15).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN).
  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.).
  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen - wie hier weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 08.03.2022 - XI ZR 571/21

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Erledigterklärung

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
    Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, juris Rn. 7 mwN) - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
  • BGH, 06.02.2024 - VIa ZR 382/22

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem Verfahren im Rahmen des

    Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 118/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 3 und 5; Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13 f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23

    Übermittlung einer Berufungsbegründung - elektronischer Rechtsverkehr -

    aa) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (st. Rspr., BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 17; vgl. nur BGH 20. September 2022 - XI ZR 118/22 - Rn. 7 m.w.N.) .

    Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH 20. September 2022 - XI ZR 118/22 - Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 24.10.2023 - 6 U 292/22

    Widerruf; Verbraucherdarlehen; dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ein auf Dauer fortbestehendes Leistungsverweigerungsrecht der Bank auch dann bejaht, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen Händler verkauft, der daraufhin das Darlehen bei der finanzierenden Bank ablöst, woraufhin diese ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zugunsten des Erwerbers freigibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 118/22 -, Rn. 6, juris).

    Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie kann unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 118/22 -, Rn. 6, juris) entschieden werden.

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